Satzung vom 27.09.2006

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Coswiger Kinderzentrum e.V." Er ist beim Amtsgericht Meißen unter Nr. VR 378 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Coswig
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Er fördert Menschen unabhängig von ihrer Abstammung, Rasse, Hautfarbe, Religion, ihrem sozialen Status und Alter.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, besonders von Kindern und Jugendlichen, aber auch Erwachsenen, die Förderung der Jugendhilfe sowie der auf Generationsprobleme bezogenen Familienhilfe.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    1. Freizeitangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene wie z.B. auf sportlichem, künstlerisch-kulturellem, literarischem, technisch-natur-wissenschaftlichem, hauswirtschaftlichem Gebiet
    2. Mobile Station, die in Kindereinrichtungen, Schulen u.ä. Angebote bereitstellt
    3. Feriengestaltung für Kinder
    4. Bildungsangebote für Kinder, Eltern, Pädagogen in Form von Kursen, Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen
    5. Lernhilfe, insbesondere durch Hausaufgabenhilfe bzw. Nachhilfeunterricht
    6. Familienbezogene Beratung und Hilfe für Kinder und Erwachsene
    7. Übernahme und Betreibung von Kindertagesstätten, einschließlich Nachmittagsbetreuung, Kinderheime, Kindergästehaus u.ä.
    8. Aktivitäten im gesundheitlichen Bereich, wie z.Bsp. Durchführung von Gesundheitskursen .
  4. Um die Inhalte des Vereins umfassend zu realisieren, wird eine enge Zusammenarbeit mit anderen Bildungs- und Erziehungsträgern und Anbietern von

§ 3 - Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich aus aktiven Mitgliedern zusammen. Weitere Mitglieder können durch Beschluss einer ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
    Der Antrag auf aktive Mitgliedschaft kann ohne Begründung abgelehnt werden. Ein Einspruch ist nicht möglich.
  2. Eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmberechtigung ist jederzeit möglich. Es genügt das Einverständnis des Vorstandes. Jede natürliche und juristische Person kann diese Fördermitgliedschaft erwerben und am Vereinsleben teilnehmen.
  3. Die aktive Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft beginnen mit dem Datum der schriftlichen Beitrittserklärung. Bei Minderjährigen muss dies vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Dies gilt auch beim Austritt.
  4. Die aktive Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Monatsende beendet werden. Sie erlischt bei Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder durch Ausschluss durch eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung. Hier müssen folgende Gründe vorliegen:
    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins Vor einem Ausschluss ist dem Betreffenden die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Die Fördermitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder durch Beschluss des Vorstandes.

§ 5 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern zusammen. Fördermitglieder sind einzuladen, sind aber nicht stimmberechtigt.
    Der Vorstand kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einzuberufen. Dies muss schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
    Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/3 aller aktiven Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand gefordert wird.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Beschlüsse zu fassen, Wahlen durchzuführen oder sonstige Aufgaben zu erfüllen:
    1. Nach Entgegennahme des jeweiligen Jahresberichtes, Entlastung und Wahl je eines Rechnungsprüfers, Schatzmeisters, Protokollführers, Archivars, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist möglich.
    2. Jahresberichte des Vorstandes entgegennehmen
    3. Entlastung und wenn erforderlich Wahl des Vorstandes
    4. Aufgaben und Aktivitäten des Vereins festlegen
    5. Haushaltplan des Vereins erarbeiten und verabschieden
    6. Aufnahme und Ablehnung neuer aktiver Mitglieder
    7. Ausschluss aktiver Mitglieder
    8. Mitgliedsbeiträge festlegen
    9. Satzungsänderungen beschließen
    10. Auflösung des Vereins beschließen
  5. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden zu leiten.
    Er/Sie kann auch eine andere Person mit der Leitung beauftragen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie ist allen aktiven Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung zu übersenden

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 1. und 2. Stellvertreter.
    Der Vorsitzende und der 1. oder 2. Stellvertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich zur Entlastung weiterer Mitarbeiter bedienen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des ehrenamtlichen Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder bleiben nach ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  3. Die Mitglieder des ehrenamtlichen Vorstandes bestellen mit einfacher Mehrheit einen besonderen Vertreter (nach § 30 BGB). Dem besonderen Vertreter werden die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins übertragen. Ausgeschlossen sind Rechtsgeschäfte im Grundstücks- und Immobilienmarkt und Geldgeschäfte über 5.000,00€
  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    1. Vorbereitung und Einberufung der jährlichen Mitgliederversammlung
    2. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Mitarbeiter- und Fördermitgliederkreis
    3. Die Aufnahme, Ablehnung und Ausschließung von Fördermitgliedern
    4. Abgabe eines Jahrestätigkeits- und Geschäftsberichtes vor der Mitgliederversammlung.
    5. die Überwachung der Arbeit des besonderen Vertreters.
  5. Beschlüsse des Vorstandes haben mehrheitlich zu erfolgen. Sie können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und in der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen.

§ 8 - Finanzierung

Die Finanzierung und die entstehenden Kosten der Arbeit des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliedsbeiträge für die aktiven und die Fördermitglieder auf der einen Seite und andererseits aus den möglichen Zuschüssen aus Gemeinde-, Landes- und Bundesmitteln und aus sonstigen Zuwendungen

§ 9 - Auflösung und Vermögen

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung gemäß § 6 Absatz 6 dieser Satzung erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband-Landesverband Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. Mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 - Änderungsdatum der Satzung vom 27.09.2006

Die Satzungsänderungen treten mit dem heutigen Tag, dem 27.09.2006 in kraft.